BKat Nr. 132.3
StVG § 24
Leitsätze:
Die Berechnung der Dauer der Rotphase bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß aus der Beschleunigung des Busses seit seinem letzten verkehrsbedingten Halt und seiner Entfernung vor der Haltlinie im Moment des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht beruht – jedenfalls in einem Bereich von weniger als zwei Sekunden – nicht auf einer tragfähigen und verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage, wenn die Beschleunigung und die Entfernung auf der Schätzung eines Zufallszeugen beruhen. (Rn. 14 – 22)
1. Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist der Beginn des Einfahrens in den durch die Ampel gesicherten Bereich nur maßgebend, sofern nicht die Ampel durch eine Haltlinie (Zeichen 294) ergänzt ist. Im letzten Fall ist deren Überfahren der für Nr. 132.3 BKat maßgebliche Zeitpunkt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde kann zwar grundsätzlich auch festgestellt werden, wenn keine automatisierte Verkehrsüberwachungsanlage an der Lichtzeichenanlage angebracht ist. Die Urteilsgründe müssen dann aber einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine zuverlässige Zeitermittlung liefern. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung sind grundsätzlich ungeeignet, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu belegen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Die Berechnung der Dauer der Rotphase bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß aus der Beschleunigung des Busses seit seinem letzten verkehrsbedingten Halt und seiner Entfernung vor der Haltlinie im Moment des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht beruht – jedenfalls in einem Bereich von weniger als zwei Sekunden – nicht auf einer tragfähigen und verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage, wenn die Beschleunigung und die Entfernung auf der Schätzung eines Zufallszeugen beruhen. (amtl. Leitsatz) (redaktioneller Leitsatz)
BayObLG, Beschluss v. 11.03.2026 – 201 ObOWi 105/26