fiktive Abrechnung unterhalb des Wiederbeschaffungswertes - Sechsmonatsfrist

| Verkehrsrecht

BGB § 249

Leitsatz: „Die regelmäßig erforderliche mindestens sechsmonatige Weiternutzung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw ist nicht nur dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungswert und 130% des Wiederbeschaffungswertes liegenden Schaden konkret abrechnet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08 –, BGHZ 178, 338-346), sondern auch dann nicht, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden fiktiv abrechnet. (Rn. 9 – 15)“

OLG München, Endurteil vom 11.01.2024 - 24 U 3811/23 e

 

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