Kraftfahrzeug als Waffe oder gefährliches Werkzeug

| Strafrecht

StGB § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 2

„[Rn. 7] aa) Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 – 2 BvR 2238/07, BVerfGK 14, 177, 184).

[Rn. 8] bb) Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheidet sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kraftfahrzeug dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 20 [zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB]).“

BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - 4 StR 74/25 LG Koblenz

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