PTBS nach Verkehrsunfall

| Verkehrsrecht

OLG Köln, Urteil vom 18.08.2023

Aus den Urteilsgründen:

„Bei einer PTBS ist zunächst stets eine eindeutige Diagnose nach den Diagnoseschlüsseln ICD–10 bzw. DSM IV/V erforderlich, auch um - wie auch hier - eine Abgrenzung unterschiedlicher, teils unfallbedingter, teils unfallunbedingter psychischer Erkrankungen vornehmen zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.2.2015 – VI ZR 8/14, BeckRS 2015, 05264). Derart definiert ist der Zurechnungszusammenhang zum Unfallgeschehen nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder sich das Schadensereignis selbst als Bagatelle darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, BeckRS 2015, 05264 sowie Quaisser, NZV 2015, 465; Sliczyk, NZV 2017, 284, beck-online).“

Anzumerken ist zum Urteil, dass das Gericht auch der Ansicht ist, dass eine nicht angetretene Traumatherapie, welche eine Besserung mit sich hätte bringen können, zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes führen kann.

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