OLG München, Endurteil vom 06.02.2025 zum Aktenzeichen 24 U 3140/24
„[Rn. 8] a) Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, leistet der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist also in der Regel nicht verpflichtet, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben (BGH Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21 mit Verweis auf Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139). Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139, Rn. 12). Maßgeblich im Rahmen einer Prüfung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist also, ob sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (BGH a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).
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[Rn. 10] Eine Ausnahme vom oben angeführten Grundsatz, dass es genügt, für die korrekte Wertermittlung des Fahrzeugs den Wert heranzuziehen, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, ist lediglich dann zu machen, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, das sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne Weiteres zuzumuten. Denn es wäre in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne Weiteres genutzt wird (BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069, Rn. 22 und Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139, Rn. 19).“