Privatinsolvenz

Insolvenzverfahren

Von der Insolvenz eines Schuldners spricht man, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger befriedigen zu können. Das Insolvenzverfahren dient zum einem dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt wird. Zum anderen wird dem redlichen Schuldner die Möglichkeit eröffnet, sich von seinen Schulden endgültig zu befreien, um einen wirtschaftlichen Neuanfang starten zu können.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, welches in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Es hat zum Ziel, hoch verschuldeten Personen einen Neuanfang zu ermöglichen, indem der Schuldner nach Ablauf der so genannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit wird (Restschuldbefreiung); frühestens jedoch nach sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Verbraucherinsolvenz wird auch umgangssprachlich Privatinsolvenz genannt. Auch Schuldnern, welche über kein Vermögen mehr verfügen, bietet das private Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Das Verfahren der Privatinsolvenz steht natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen und Kleinstgewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben.

Weil beim Privatinsolvenz-Verfahren viel Verhandlungsgeschick sowie juristischer Durchblick notwendig ist, kann die Beratung durch einen Anwalt durchaus lohnend für Menschen in dieser kritischen Lebenssituation sein.

Das Privatinsolvenz-Verfahren besteht aus mehreren Stufen.

Zunächst muss der Schuldner versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich auf einen Schuldenabbauplan zu einigen. Es können z.B. Ratenzahlungen, Teilerlass oder Stundungen vereinbart werden. Wenn keine Einigung zustande kommt, muss dies durch einen Juristen oder Schuldnerberater bestätigt werden.

Mit dieser Bestätigung kann man zum Insolvenzgericht gehen und hier in der zweiten Stufe eine Einigung in Form eines Schuldenbereinigungsplanes erzielen. Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesem Plan zustimmt, gilt er als angenommen. Falls auch dies scheitert, bleibt noch die dritte Stufe.

Hier wird ein gerichtlicher Treuhänder für den Schuldner eingesetzt, welcher das Vermögen und die Einkünfte verwaltet und an die Gläubiger verteilt. Außerdem kann das Gericht eine Restschuldbefreiung erteilen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern regelmäßig in den vergangenen sechs Jahren nachgekommen ist.

Betroffenen Privatpersonen wird geraten, sich schon vor dem außergerichtlichen Einigungsversuch juristischen Beistand und Rat zu suchen.

Neben dem Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es auch noch das Unternehmens- oder Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen mit großem Gewerbe oder für juristische Personen (z.B. GmbH, AG usw.). Auch hier bestehen im Ablauf Besonderheiten, welche es zu beachten gilt.